BFSG: Gilt das Gesetz zur Barrierefreiheit auch für kleine B2C Online-Shops?
Müssen auch kleine Unternehmen die hohen Anforderungen für die Barrierefreiheit erfüllen?
Vorab: Wir sind eine Online-Marketing-Agentur und dürfen keine rechtliche Beratung bieten. Die nachfolgenden Informationen ersetzen keine juristische Beratung, sondern geben das von uns in der Agenturpraxis gesammelte Wissen weiter.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, steht bereits vor der Tür. Am 28.06.2025 tritt es in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen auch bei Online-Shops zahlreiche Anforderungen für die Barrierefreiheit erfüllt sein. Und diese Anforderungen haben es durchaus in sich. Beispielsweise muss es möglich sein, den Online-Shop rein über die Tastatur, statt mit der Maus zu nutzen. Laut Handelsblatt vom 22.07.2024 hat beispielsweise die Lufthansa für die nötige Umstellung einen Millionenbetrag veranschlagt. Bei Verstößen drohen schmerzhafte Strafen (bis zu 100.000 €). Zudem sind auch Abmahnungen z.B. durch Wettbewerber möglich.
Ausnahme: „Kleinstunternehmen“
Die gute Nachricht für kleinere Online-Shops: Es gibt Ausnahmen. Nämlich für sogenannten „Kleinstunternehmen“ (§ 3 Abs. 3 BFSG)
Was gilt als „Kleinstunternehmen“?
Ob Ihr Unternehmen als „Kleinstunternehmen“ gilt, hängt nach § 2 Nr. 17 BFSG insbesondere von zwei Kriterien ab:
- Sie haben weniger als 10 Personen beschäftigt und
- erzielen mit Ihrem Unternehmen entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder die Jahresbilanzsumme Ihres Unternehmens beläuft sich auf höchstens 2 Millionen Euro.
Ausnahme: Kleinstunternehmen, die die in § 1 Abs. 2 genannten Produkte (z.B. Zahlungsterminals) verkaufen, müssen sich hingegen an die Vorgaben des BFSG halten. Aber das dürfte kaum auf einen Online-Shop zutreffen.
Ein Beispiel: Sie haben eine Sprachschule. Dort sind 5 Mitarbeiter beschäftigt und der Jahresumsatz beträgt 300.000 €. Nach der obigen Definition sollten Sie somit als „Kleinstunternehmen“ gelten.
Was gilt für reine Unternehmenswebsites?
Wenn Sie eine reine Unternehmenswebsite haben, dann greift das BFSG laut HÄRTING Rechtsanwälte nicht. Entscheidend sei, ob auf der Website eine „Vertragsschlussmöglichkeit“ besteht, siehe haerting.de/wissen/das-barrierefreiheitsstaerkungsgesetz-bfsg-im-e-commerce/
Bleibt die Frage, was nun als „Vertragsschlussmöglichkeit“ gilt. Gewiss trifft dies auf die Möglichkeiten zu, ein Produkt zu kaufen oder sich für einen Kurs anzumelden. Aber auch Kontaktformulare könnten darunterfallen, wenn sie als ein Schritt zur Kaufanbahnung interpretiert werden.
Die Kanzlei Piltz Legal kommt in einem News-Beitrag vom 28.08.2024 zu einem ähnlichen Schluss im Hinblick auf reine Informations- oder Präsentationsseiten, siehe www.piltz.legal/news/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz-fuer-welche-apps-und-websites-gilt-das-bfsg-teil-2